AGB

Allgemeine Messe- und Betriebsordnung

AGB für Messen und Ausstellungen der Energetika

 

1. Anmeldung
1.1 Standanmeldung
Die Anmeldung zu einer Ausstellung (Veranstaltung) erfolgt mittels Vordruck „Anmeldung“. Diese Anmeldung ist vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die Energetika, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist.
1.2 Einbeziehung der A G B der Energetika
Mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts und Teilnahmebedingungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten.
1.3. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Energetika verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften der Energetika gegenüber als Gesamtschuldner.
1.4. Stromanmeldung
Der Stromanschluss, inklusive Verbrauch für 1 KW, wird für einen pauschalen Betrag angeboten. Ein erkennbarer Mehrverbrauch muss vorher angemeldet werden und dieser wird extra berechnet. Für Nachmeldungen vor Ort wird pro Anschluss eine Sondergebühr in Höhe von 50 € fällig.
1.5. Vorträge, Vorführungen, Workshops
Vortragsmöglichkeiten sind gegeben. Auf dem Anmeldeformular sind entsprechend Thema und der Name des vortragenden zu vermerken. Das Vortragsprogramm wird nach Eingang der Anmeldungen erstellt und im Internet veröffentlicht. Es besteht von Seiten des Ausstellers kein Anspruch auf die Durchführung eines Vortrags. Die Vortragszeiten sind durch den Aussteller selbstständig aus dem Internet zu entnehmen. Eine gesonderte Benachrichtigung über geänderte Vortragszeiten durch die Energetika findet nicht statt. Für jeden abgesagten Vortrag wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben
1.6. Sektenklausel
Der Aussteller versichert, dass weder er, noch die von ihm für die Teilnahme an der Veranstaltung benannten Personen einer Vereinigung angehören, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Der Aussteller versichert, dass weder er noch seine Mitarbeiter, Mitglieder der International ssociation of  Scientologists (IAS), der Scientology Church, des World Institute of Scientology Enterprises (WISE) oder einer anderen Scientology-Organisation sind und nicht nach den Technologien von L. Ron Hubbard arbeiten und diese Erklärung genauso für andere Sekten jeglicher Art gilt.
2. Vertragsschluss
2.1. Standbestätigung
Über die Annahme des Angebotes entscheidet die Energetika durch eine schriftliche Standbestätigung (Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Ausstellungsgüter).
2.2. Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter
Die Energetika kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter.
2.3. Abweichung von der Anmeldung
Nimmt die Energetika die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an das abgeänderte Angebot zwei Wochen gebunden. Der Aussteller hat sich innerhalb dieser Frist gegenüber der Energetika schriftlich zu erklären, ob er das abgeänderte Angebot annimmt.
3. Zahlungsbedingungen
Die Standmiete laut Standbestätigung ist, spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten der Energetika, zu zahlen. Die Beträge werden mit der Standbestätigung verbundenen Rechnung fällig. Zutritt zur und Überlassung der Standfläche wird durch die Energetika dem Aussteller nur gewährt, wenn dieser vor Veranstaltungsbeginn die Zahlung der fälligen  Rechnungen nachweist.
Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die Energetika vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung  freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die Energetika nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Standzuteilung, – Aufbau, -Ausstattung und – Gestaltung, Vertragsstrafe
4.1. Grundsatz
Die Energetika teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.
4.2. Austausch, Überlassung an Dritte
Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte, ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet.
4.3. Öffnungszeiten, Auf- und Abbauzeiten ab 2019
Regelfall- Aufbau: Freitag 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr,
Abbau: Sonntag 18:00 Uhr bis 21:30 Uhr,
Öffnungszeiten: Freitag 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Samstag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Sonntag 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr
4.4. Aufbau
Der Aufbau muss spätestens bis zum veröffentlichten Aufbautermin abgeschlossen sein. Ebenso muss der Stand zu diesem Zeitpunkt von Verpackungsmaterial geräumt sein. Beim Aufbau ist die Standbestätigung zu beachten.
4.5. Ausstattung
4.5.1. Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit  fachkundigem Personal besetzt sein (Betriebspflicht).
4.5.2. Brandschutz-und sonstige sicherheitstechnische Auflagen sind einzuhalten. Offenes Feuer ist in jeder Form verboten. Behandlungen jeglicher Art mit offener Flamme sind grundsätzlich verboten. Zur Standgestaltung dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Es können diese Stoffe auch mit einem „Antiflamm-Spray“ behandelt werden, dabei ist die Bestätigung der Behandlung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Stoffe müssen einen 20 cm  Sicherheitsabstand zum Boden haben.
4.5.3. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz).
4.5.4. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Abfall/ Müll selbst zu entsorgen! Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.
4.5.5. Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
4.5.6. Die Energetika kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch die Energetika auf Kosten des Ausstellers.
4.6. Abbau Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau der Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung begonnen werden. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die Energetika berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die  Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes wird von der Energetika nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht der Energetika ein Pfandrecht zu.
4.7. Vertragsstrafe
Für den Fall, dass der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten(4.2 – 4.6) verstößt, verspricht er der Energetika einein Höhe von EUR 500,00 gem. §339 BGB.
5. Haftung, Versicherung
5.1. Die Energetika haftet in voller Höhe für Schäden, die durchoder grob fahrlässiges Verhalten der Energetika, ihrer Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

5.2. Die Energetika haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
5.3. Die Energetika haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von 5.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
5.4. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 5.1 bis-5.3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.5. Die verschuldensunabhängige Haftung der Energetika für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
5.6. Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.
5.7. Der Aussteller garantiert der Energetika, dass er die gewerblichen Schutzrechte Dritter beachtet. Sein Angebot, seine Vorträge und die der Energetika für den Ausstellungskatalog zur Verfügung gestellten Unterlagen und Medien, insbesondere nicht die Urheber- und Markenrechte Dritter verletzen. Der Aussteller stellt die Energetika von sämtlichen Ansprüchen aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter frei, die durch den Aussteller verursacht werden. Der Aussteller ist verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.
6. Teilnahmepflicht, Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers, Rücktritt
6.1 Teilnahmepflicht, Vertragsstrafe, Absage, Nichtteilnahme des
Ausstellers
6.1.1 Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Teilnehmer unwiderruflich an der Messe teilzunehmen und übernimmt die Betriebspflicht für den von ihm gemieteten Stand für den gesamten Messezeitraum. Eine Stornierung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
6.1.2. Durch die Absage des Teilnehmers oder dessen Nichterscheinen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters, verstößt der Teilnehmer gegen die Betriebspflicht seines Standes. Der Teilnehmer verspricht dem Veranstalter für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500.00 gem. § 339 BGB, die Vertragsstrafe ist jedoch beim 1,25 fachen  Betrag der Standmiete gedeckelt.
6.1.3. Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Dies unabhängig davon, ob der Veranstalter der Absage zustimmt. Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der fälligen Rechnung vom Veranstalter zur Veranstaltung nicht zugelassen wird.
6.1.4. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält die Energetika gegen den Mieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 30 % der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn die Energetika die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtmietfläche sich jedoch durch die Absage / Nichtteilnahme vermindert.
6.1.5. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Energetika diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
6.2. Rücktritt der Energetika
Die Energetika ist zum Rücktritt berechtigt, wenn

  • Die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt;
  • Den Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 2 h vor der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist;
  • Der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;
  • Die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung in der Person des angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der Energetika nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall der Sektenzugehörigkeit des Ausstellers (vgl. 1.6) oder der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers. Der Aussteller hat die Energetika über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

Die Energetika kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen. 6.1.3. findet Anwendung.
7. Höhere Gewalt
7.1 Ausfall der Veranstaltung
Kann die Energetika aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Aussteller zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
7.2. Nachholen der Veranstaltung
Sollte die Energetika in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
7.3 Begonnene Veranstaltung
Muss die Energetika aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
8. Hausordnung
8.1 Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Energetika. Den Anordnungen der bei der Energetika beschäftigten Personen ist Folge zu leisten.
8.2 Tiere
Tiere dürfen grundsätzlich nicht auf das Ausstellungsgelände mitgebracht werden.
8.3 Nichtraucherschutz
Es gilt ein generelles Rauchverbot in den Hallen und Vortragsräumen.
8.4 Fotografiere
Das Fotografieren, Filmen oder Zeichnen ist ohne Einwilligung der Energetika während der gesamten Veranstaltung untersagt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Schriftform
Abweichungen vom Inhalt des Vertrages sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Energetika schriftlich bestätigt werden.
9.2 Deutsches Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass diesen Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsgort ist jeweils der Veranstaltungsort. Ist der Beklagte Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand Augsburg.
9.4 Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die Energetika verjähren in sechs Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
9.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

 

Augsburg, 02. Sept. 2020

 

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